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Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Borgstedt

erlassen am: 16.09.2021 | i.d.F.v.: 16.09.2021 | gültig ab: 17.09.2021

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16.09.2021 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Reinigungspflicht

Alle öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst alle Gemeindestraßen und sonstige Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie Kreis-, Landes- und Bundesstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten.


§ 2 Auferlegen der Reinigungspflicht

(1)

Die Reinigungspflicht wird für folgende Straßenteile

  1. die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind
  2. die begehbaren Seitenstreifen
  3. die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist
  4. die Fußgängerstraßen
  5. die nur für Fußgänger bestimmten Teile von Fußgängerstraßen
  6. die Rinnsteine (ausgenommen ist hier die Schnee- und Eisräumung)
  7. die Gräben
  8. die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen
  9. die Parkplätze, wie Parkbuchten und als Parkplätze für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnete Flächen

in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt. Bei den dem in dieser Satzung beigefügten Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen und Straßenteilen wird Ihnen auch die Reinigung der Fahrbahnen auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Seiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung der Straße bis zur Fahrbahnmitte.

(2)

Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

  1. den Erbbauberechtigten
  2. den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat
  3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist.

(3)

Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4)

Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.


§ 3 Art und Umfang. der Reinigungspflicht

(1)

Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Absatz 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs, Laub und wild wachsenden Kräutern. Die zu reinigenden Straßenteile sind nach Bedarf, Gehwege aber mindestens einmal in der Woche und Fahrbahnen im 14-tägigen Rhythmus zu reinigen. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber zu halten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Im Übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

In der Rendsburger Straße entfällt die Reinigung der Rinnsteine (§ 2 Absatz 1 Buchstabe f).

(2)

Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Die Streupflicht erstreckt sich auf die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. Nach 20:00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 08:00 Uhr des folgenden Tages, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr entstehendes Glatteis so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.

(3)

Schnee ist auf allen Gehwegen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen, nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bis 08:00 Uhr des folgenden Tages.

(4)

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee frei zu halten und bei Glätte zu streuen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.

(5)

Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.


§ 4 Grundstücksbegriff

(1)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.

(2)

Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt.


§ 5 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Reinigungspflichtigen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 - 28 BauGB der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Reinigungspflichtigen nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Reinigungspflichtigen und von den nach Abs. 1) anfallenden Daten ein Verzeichnis der Reinigungspflichtigen mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Reinigungspflichtigen nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.


§ 6 Verletzung der Reinigungspflicht

(1)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm durch diese Satzung auferlegte Reinigungspflicht nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig (§ 56 Abs. 1 Nr. 8 StrWG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(2)

Im Falle einer Verletzung der Reinigungspflicht ist auf Verlangen der Gemeinde der Verpflichtete (§ 2) der Reinigungspflicht innerhalb einer angemessen Frist (in der Regel 1 Woche) nachzukommen. Nach Ablauf der Frist kann die Gemeinde die Reinigung auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen. Die Durchführung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei den, dass Gefahr im Verzuge ist.


§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.05.2021 außer Kraft.



Anlagen

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