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Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Borgstedt

erlassen am: 13.10.2016 | i.d.F.v.: 01.11.2016 | gültig ab: 01.01.2017

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 6, 8, 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 31 des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Borgstedt vom 13.10.2016 folgende Satzung der Gemeinde Borgstedt über die Erhebung von Abgaben für die Abwasserbeseitigung erlassen:


1. Abschnitt Finanzierung der Abwasserbeseitigung


§ 1 Finanzierung der Abwasseranlage

(1)

Entsprechend § 1 Abs. 3, 4 der Satzung der Gemeinde Borgstedt (Gemeinde) über die Aufgabe der zentralen Abwasserbeseitigung vom 16. Mai 2006 (zentrale Abwasserbeseitigungssatzung) stellt die Gemeinde in ihrem Gebiet zum Zweck der zentralen Abwasserbeseitigung und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der zentralen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamme die erforderlichen zentralen Anlagen als öffentliche zentrale Einrichtung zur Verfügung (öffentlich zentrale Abwasseranlagen). Hierzu gehört der gesamte Bestand and personellen und sachlichen Mitteln, der für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich ist.

(2)

Zur Herstellung, zum Ausbau oder Umbau sowie für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss erhebt die Gemeinde Gebühren und Beiträge nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Grundstücksanschluss in diesem Sinne ist gem. § 2 Abs. 4 S. 2 der zentralen Abwasserbeseitigungssatzung die Leitung vom Hauptkanal (Sammler) bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks, ohne Hausanschlussleitung und Hausanschlussschacht. Für die Herstellung von zusätzlichen Grundstücksanschlüssen fordert die Gemeinde Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in der tatsächlich geleisteten Höhe.


2. Abschnitt Gebührenrechtliche Regelungen


§ 2 Grundsätze der Gebührenerhebung

(1)

Für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. 1, 6 KAG SH Gebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG SH.

(2)

In die Gebührenkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen der Gemeinde auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter, deren die Gemeinde sich zur zentralen Abwasserbeseitigung bedient, und Abschreibungen für der Gemeinde unentgeltlich übertragene Abwasseranlagen, insbesondere aufgrund von Erschließungsverträgen, ein. Der Wert von unentgeltlich übernommenen Abwasseranlagen bleibt bei der Verzinsung des aufgewandten Kapitals entsprechend § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 KAG SH unberücksichtigt.

(3)

Die Gemeinde erhebt einheitliche Benutzungsgebühren für die zentrale Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Abwassergebühren).

(4)

Abwassergebühren werden erhoben als

  1. Grundgebühren für das Vorhalten der jederzeitigen Leistungsbereitschaft für die Grundstücke, die an die öffentliche zentrale Abwasseranlage angeschlossen sind und
  2. Zusatzgebühren für die Grundstücke, die Abwasser in die öffentliche zentrale Abwasseranlage einleiten oder in diese entwässern.

(5)

Die Grundgebühr für die zentrale Abwasserbeseitigung wird nach einem die Vorhaltung berücksichtigenden Maßstab erhoben. Die Zusaztgebühr für die zentrale Abwasserbeseitigung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigendem Maßstab erhoben.


§ 3 Gebührenmaßstab für die Abwassergebühren

(1)

Die Grundgebühr für Abwasser bemisst sich nach der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten, Gewerbebetriebe und Milchkammern.

(2)

Die Zusatzgebühr für Abwasser wird nach der Menge des Abwassers berechnet, das der öffentlichen zentralen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken tatsächlich zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Abwasser.

(3)

Als Abwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 3 Abs. 4) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. private Brunnen, Niederschlagswassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 3 Abs. 5), auf Antrag abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche zentrale Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 3 Abs. 6).

(4)

Die dem Grundstück zugeführten Frischwassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

(5)

Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Niederschlagswassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten fest eigebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Nach Inkrafttreten dieser Satzung eingebaute Wasserzähler müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen, über die der Gebührenpfichtige der Gemeinde nach Einbau einen geeigneten Nachweis zu erbringen hat:

  1. Der Wasserzähler muss frostfrei, unmittelbar und fest installiert sein.
  2. Der Wasserzähler muss manipulationssicher (verplombt) und ständig gültig geeicht sein.

Vor Inkrafttreten dieser Satzung verwendete Wasserzähler dürfen noch bis zum Ablauf ihrer Eichfrist weiter verwendet werden, danach gilt Abs. 5 S. 2. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines solchen Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar und macht der Gebührenpflichtige dies gegenüber der Gemeinde geltend, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.

(6)

Bei der Ermittlung der Abwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen auf Antrag abgezogen. Der Antrag ist nach Ablauf des veranlagten Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei der Gemeinde einzureichen. Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge durch einen auf seine Kosten fest eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 S. 2 bis 4 gelten entsprechend. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar und macht der Gebührenpflichtige dies gegenüber der Gemeinde geltend, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis auf eigene Kosten durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen zentralen Abwasseranlage nicht zugeleitet wurden und wie groß diese Wassermengen sind. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf voher mit der Gemeinde abzustimmen und die Kosten des Gutachtens zu tragen.

(7)

Die im Rahmen der Viehhaltung verbrauchten Wassermengen werden auf Antrag ebenfalls abgesetzt. Der Nachweis ist durch einen gesonderten Wassermesser zu erbringen, der die zur Viehtränkung verbrauchte Firschwassermenge erfasst. Im Übrigen gilt Abs. 6 S. 2 - 7 entsprechend.


§ 4 Gebührensätze

(1)

Die Grundgebühr für die Abwasserbeseitigung beträgt für jede der Abwasseranlage angeschlossene Wohneinheit und für jeden Gewerbebetrieb sowie für jede angeschlossene Milchkammer 7,50 Euro monatlich.

(2)

Die Zusatzgebühr für die Abwasserbeseitigung beträgt 1,78 Euro/ m³.


§ 5 Erhebungszeitraum

(1)

Der Erhebungszeitraum (Bemessungszeitraum) ist der Zeitraum vom 01.04 eines Jahres bis zum 31.03 des nächsten Jahres.

(2)

Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird und der Ablesezeitraum nicht mit dem Erhebungszeitraum übereinstimmt, gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch des Ablesezeitraums, von dem mindestens 10 Monate in den Erhebungszeitraum fallen. Entsteht der Gebührenanspruch erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, so verkürzt sich dieser Zeitraum entsprechend.


§ 6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1)

Die Benutzungsgebühr entsteht, sobald das Grundstück an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen angeschlossen ist und den öffentlichen zentralen Abwasseranlagen von dem Grundstück Abwasser zugeführt werden kann.

(2)

Für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagan angeschlossen sind, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.

(3)

Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.

(4)

Die Abrechnung entstandener Gebührenansprüche erfolgt jährlich (vgl. § 5 Abs. 1); vierteljährlich werden Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren erhoben (vgl. § 8 Abs. 2).

(5)

Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch der Gemeinde auf Zahlung von Abwassergebühren für die Einleitung gegenüber dem bisherigen Gebührenschuldner damit für den abgelaufenen Teil des Jahres; Maßgebend ist der Zeitpunkt des § 7 Abs. 2 S. 1.


§ 7 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtige sind

  1. der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,
  2. der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist,
  3. bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümer.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2)

Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtlge der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. Versäumt er dies, haftet er für die Gebühren bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung neben dem neuen Gebührenpflichtigen als Gesamtschuldner.


§ 8 Vorauszahlungen

(1)

Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können Vorauszahlungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich nach der voraussichtlich entstehenden Gebühr für das laufende Jahr. Berechnungsgrundlage hierfür sind die Verbrauchsdaten des Vorjahres und wahlweise entweder ebenfalls die Gebührensätze des Vorjahres bzw. die hiervon abweichenden Gebührensätze des laufenden Jahres.

(2)

Vorauszahlungen werden grundsätzlich mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15.02.‚ 15.05.‚ 15.08.‚ und 15.11. erhoben. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten vierteljährlichen Vorauszahlungen sind auch im Folgejahr zu den angegeben Zeitpunkten solange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist.

(3)

Unabhängig von den erhobenen Vorauszahlungen entstehen die Gebühren dennoch erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr. § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4)

Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorauszahlungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag verrechnet bzw. erstattet. Wurden Vorauszahlungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

(5)

Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Vorauszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Anschlussmonats entspricht. Diesen Verbrauch hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen.


§ 9 Fälligkeit

(1)

Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind, sofern der Bescheid keine anderslautenden Angaben enthält, einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung von Vorauszahlungen. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorauszahlungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2)

Die Gebühr und die Vorauszahlungen können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden; § 8 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3)

Widerspruch und Klage gegen einen Gebühren- bzw. Vorauszahlungsbescheid haben gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 der VerwaItungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.


§ 10 Verwaltungshelfer

Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe Dritter zu bedienen.


3. Abschnitt Beitragsrechtliche Regelungen


§ 11 Grundsätze der Beitragserhebung

(1)

Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung, zum Ausbau oder Umbau der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde einmalige Abwasserbeiträge (Anschlussbeiträge) im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG SH. Beitragsfähig sind alle lnvestitionsaufwendungen für die eigenen öffentlichen zentralen Abwasseranlagen der Gemeinde zur öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigung nach der zentralen Abwassersatzung. Die Erschließung von Grundstücken, z.B. in neuen Baugebieten (räumliche Erweiterung der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen), gilt als Herstellung. Über den Anschlussbeitrag ebenfalls abgegolten werden die Kosten für die Herstellung des ersten Grundstücksanschlusses (§ 2 Abs. 4 S. 2 zentrale Abwasserbeseitigungssatzung). Dies gilt nicht für zusätzliche Grundstücksanschlüsse; die hierbei entstehenden Kosten sind in vollem Umfang vom Anschlussnehmer zu tragen (Kostenersatzanspruch gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1).

(2)

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird sowie die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten. Aufwendungen für Abwasseranlagen Dritter sind beitragsfähig, wenn die Gemeinde durch sie dauerhafte Nutzungsrechte an diesen Abwasseranlagen erworben hat.

(3)

Die Gemeinde erhebt getrennte Abwasserbeiträge, jeweils für die zentrale Beseitigung von Schmutzwasser (§ 14) bzw. Niederschlagswasser (§ 15).

(4)

Die Anschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück.

(5)

Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.


§ 12 Gegenstand der Beitragspflicht

(1)

Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. das Grundstück muss an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können (die tatsächliche Anschlussmöglichkeit ist erfüllt, wenn das Grundstück nahe genug bei einem betriebsfertigen öffentlichen Kanal liegt, um unter gemeingewöhnlichen Umständen an diesen angeschlossen werden zu können),
  2. für das Grundstück muss nach der zentralen Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde ein Anschlussrecht bestehen,
  3. für das Grundstück muss eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder,
  4. soweit eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich insbesondere dann um Bauland, wenn ein Grundstück für Bebauungszwecke geteilt worden ist oder wenn entsprechende Beschlüsse seitens der Gemeinde gefasst worden sind.

(2)

Wird ein Grundstück an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen (z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

(3)

Grundstück im Sinne des 3. Abschnitts dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die öffentliche zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden kann.


§ 13 Berechnung des Beitrags

Der Beitrag errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen über die jeweiligen Beitragsmaßstäbe (§ 14 und 15) berechneten und gewichteten Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Beitragssatz (§ 16).


§ 14 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung

(1)

Der Anschlussbeitrag für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung wird aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) erhoben.

(2)

Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

  1. Soweit Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt.  Bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden oder werden können, wird die Fläche zwischen der jeweiIigen Straßengrenze bzw. der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die dem Ende der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung oder der übergreifenden baulichen oder gewerblichen Nutzungsmöglichkeit entspricht. berücksichtigt.
  2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Bereich einer Innenbereichssatzung (§ 34 Absatz 4 BauGB) oder im Bereich einer Außenbereichssatzung (§ 35 Absatz 6 BauGB), wird die gesamte Grundstücksfläche berücksichtigt. Als Grundstücksfläche im Sinne der Ziff. 2 gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzung im Sinne dieses § 14 hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zu Grunde gelegt. Dies gilt auch, wenn sich die Grundstücksfläche über den Innenbereich hinaus bis in den Außenbereich erstreckt. Für die vorstehenden Regelungen in diesem § 14 dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche im Rahmen der Anwendung der Tiefenbegrenzung eine Tiefenbegrenzungslinie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz. Der Abstand wird

    a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
    b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
    c) bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,
    d) bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

     

  3. Für bebaute, angeschlossene Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche die mit baulichen Anlagen, die angeschlossen oder anschließbar sind, überbaute Fläche vervielfältigt mit dem Faktor 5 (fünf). Bei der vorgenannten Regelung wird der angeschlossene, unbebaute und gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich zusätzlich berücksichtigt. Höchstens wird aber die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Dabei wird so verfahren, dass die nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 vervielfältigten Flächen der selbständigen Gebäudeteile oder Gebäude, die nach ihrer Art und Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Einrichtung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bei der Festsetzung des Beitrags unberücksichtigt bleiben. Wird in den selbständigen Gebäudeteilen oder Gebäuden, die bei der Festsetzung des Beitrags zunächst nicht berücksichtigt worden sind, später dahingehend eine Nutzungsänderung durchgeführt, dass diese Gebäudeteile oder Gebäude nunmehr an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden oder anschließbar sind, so werden die umbauten Flächen dieser Gebäudeteile bzw. Gebäude ebenfalls je nach Ortsteil mit dem o.a. Faktor 5 (fünf) multipliziert. Für diese weitere Grundfläche wird dann ebenfalls ein Anschlussbeitrag fällig. Höchstens wird jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt, wobei die zuvor erfolgte Beitragsveranlagung berücksichtigt wird. Für neu erschaffene Gebäude oder Gebäudeteile, die angeschlossen werden oder anschlleßbar sind, gilt § 14 Abs. 2 Nr. 3 S. 5-7 entsprechend. Die im vorgenannten Sinne ermittelte Fläche wird den baulichen Anlagen derart zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen (Umgriffsfläche). Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung bzw. soweit andere, von der Ermittlung nach Absatz 2 Nr. 3 bereits erfasste Flächen dabei überdeckt würden, erfolgt stattdessen eine gleichmäßige Flächenergänzung auf den hiervon nicht betroffenen Seiten. Die vorhergehenden Sätze gelten für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebaubar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Fläche gilt die Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war.
  4. Für Campingplätze und Freibäder wird die volle Grundstücksfläche zu Grunde gelegt. Für Dauerkleingärten, Sportplätze, Festplätze und Grundstücke mit ähnlichen Nutzungen wird die Grundstücksfläche nur mit 75 v.H. angesetzt. Für Friedhöfe gilt § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1.

(3)

Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche

  1. vervielfältigt mit:

    a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
    b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
    c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
    d) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder mehr Vollgeschossen.

     

  2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf nach § 33 BauGB erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

    a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, gilt die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
    b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.
    c) Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden; bei Industrie- und Gewerbegrundstücken, die wegen der Besonderheit ihrer Nutzung eine Geschosshöhe von mehr als 2,3 m benötigen, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe bzw. die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl. Es wird Jedoch mindestens 1 Vollgeschoss zugrunde gelegt.

    Ist im Einzelnen tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zu Grunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen überschritten wird.

  3. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

    a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
    b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Zahl der Vollgeschosse.

     

  4. Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gelten Garagengeschosse als Vollgeschosse; mindestens wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
  5. Bei Kirchen und Friedhofskapellen wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
  6. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden oder werden können, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt. Das gilt für Campingplätze und Freibäder entsprechend, es sei denn, aus der Bebauung oder Bebauungsmöglichkeit ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zu Grunde gelegt wird.
  7. Bei Grundstücken, bei denen die Bebauung auf Grund ihrer Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat oder die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Art genutzt werden können, insbesondere Dauerkleingärten, Festplätze und Sportplätze, wird anstelle eines Faktors nach Ziff. 1. die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,5 gewichtet.
  8. Vollgeschosse im Sinne der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.

§ 15 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseltigung

(1)

Der Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.

(2)

Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.

(3)

Die Grundstücksfläche ist nach § 15 Abs. 2 zu ermitteln.

(4)

Als Grundflächenzahl nach Abs. 2 gelten

a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,  
b) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte;  
  KIeinsiedlungs-‚ Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete 0,2
  Wohn- und Ferienhausgebiete 0,4
  Dorf- und Mischgebiete 0,6
  Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i. S. von § 11 BauNVO 0,8
  Kerngebiete 1,0
c) für Sport- und Festplätze sowie für selbstständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke 1,0
d) für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Friedhofsgrundstücken und Schwimmbädern 0,2
e) für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist. 1,0

Die Gebietseinordnung gemäß Buchstabe b) richtet sich für Grundstücke,

aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,
bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.

 


§ 16 Beitragssätze

Die Beitragssätze für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen betragen

bei der Schmutzwasserbeseitigung 2,29 Euro/ m²,
bei der Niederschlagswasserbeseitigung 4,03 Euro/ m²

je beitragspflichtiger Fläche.


§ 17 Entstehen der Beitragspflicht

(1)

Der Beitragsanspruch für die Abwasserbeseitigung entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses,

  • bei Anliegergrundstücken bis zum zu entwässernden Grundstück,
  • bei Hinterliegergrundstücken bis zur Grenze des trennenden oder vermittelnden Grundstücks mit der Straße, in der die Leitung verlegt ist.

Soweit ein Beitragsanspruch nach Satz 1 noch nicht entstanden ist, entsteht er spätestens mit dem tatsächlichen Anschluss.

(2)

Im Falle des § 12 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses nach der Entwässerungssatzung. Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

(3)

In den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 entsteht die Beitragspflicht für die insoweit noch nicht veranlagte Fläche sobald eine Nutzung erfolgt oder erfolgen kann. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 8 entsteht die Beitragsflicht ebenfalls mit dem tatsächlichen Anschluss bzw. der Anschließbarkeit.

(4)

In den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 S. 5 und 6 entstehen die Beitragsansprüche für die bei der Festsetzung zuvor nicht berücksichtigten Flächen mit dem tatsächlichen Anschluss.


§ 18 Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.


§ 19 Vorauszahlungen

Auf Beiträge können bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird. § 18 gilt entsprechend.


§ 20 Fälligkeit der Beitragsschuld

(1)

Die Beiträge und Vorauszahlungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides fällig. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen können längere Fristen bestimmt werden.

(2)

Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.


§ 21 Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die beitragsrelevanten Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.


4. Abschnitt Kostenersatz


§ 22 Kostenersatz für zusätzliche Grundstücksanschlussleitungen

(1)

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen sind der Gemeinde nach § 9 a Abs. 1 KAG SH in tatsächlich entstandener Höhe zu ersetzen. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet.

(2)

Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

(3)

Grundstücksanschlüsse, die nachträglich durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse. Dies gilt nicht, wenn ein Herstellungsbeitrag festgesetzt oder erhoben werden kann.


§ 23 Ersatzpflichtige

Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig.


5. Abschnitt Schlussbestimmungen


§ 24 Datenerhebung und -verarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwndung folgender Daten durch die Gemeinde gemäß §§ 11 und 13 des Schleswig-Holstelnischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) vom 9. Februar 2000 (GVOBI. Schl-H. S. 169)

  1. aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster,
  2. aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern,
  3. aus den bei der Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten,
  4. aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 - 28 BauGB sowie
  5. aus den Unterlagen des jeweiligen Wasserversorgers

zulässig:

  • Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümer, sonst dinglich Berechtigte;
  • Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümern und sonst dinglich Berechtigten;
  • Daten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

(2)

Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung ermittelt und weiterverarbeitet werden. Die Gemeinde ist auf der Grundlage dieser Angaben und im Rahmen der Pflichten und Rechte nach dieser Satzung befugt, ein entsprechendes Verzeichnis der Abgabenpflichtigen einschließlich ihrer abgabenrelevanten Daten zu führen.


§ 25 Auskunfts- und Duldungspflichten

(1)

Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde alle für die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu ermöglichen bzw. zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsnachweis das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen. Insbesondere jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats ab Grundbuchänderung schriftlich mitzuteilen.

(2)

Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.

(3)

Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend.


§ 26 Billigkeits- und Härtefallregelung

Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere Härten, so können die Beiträge, Gebühren und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.


§ 27 Zwangsmittel

Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -).


§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen des Gebührenpflichtigen gegen Pflichten nach §§ 3 Abs. 5-7 und 25 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein.


§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Borgstedt vom 19.12.2013 gegenstandslos.


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