Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Hauptsatzung der Gemeinde Borgstedt (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

erlassen am: 23.03.2023 | i.d.F.v.: 04.05.2023 | gültig ab: 01.06.2023 | Bekanntmachung am: 04.05.2023 | genehmigt am: 24.04.2023

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 23.03.2023 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 24.04.2023 folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Borgstedt erlassen:


§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: § 12 GO)

1)

Die Beschreibung des Wappens der Gemeinde Borgstedt lautet wie folgt:

„In Grün ein schräglinker silberner Wellenbalken, begleitet oben von einem goldenen Dingstock, unten von einem goldenen Rad mit acht Speichen. Der Dingstock besteht aus einem kurzen Schaft, der oben in drei Ösen endet, durch die jeweils ein Ring gezogen ist.“

2)

Die Beschreibung der Gemeindeflagge der Gemeinde Borgstedtlautet wie folgt:

„In Grün ein schräglinker silberner Wellenbalken, begleitet vorn von einem Dingstock, hinten von einem achtspeichigen goldenen Rad. Der Dingstock besteht aus einem kurzen breiten Schwert, bei dem beide Seiten des Schwertknaufes in Ringen auslaufen, in denen jeweils ein weiterer Ring steckt.“

3)

Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

"Gemeinde Borgstedt Kreis Rendsburg-Eckernförde".

4)

Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.


§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister (zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 82, 84 GO)

1)

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben

2)

Sie oder er entscheidet ferner über

  1. Stundungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 €,
  2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 6.000,00 € nicht überschritten wird,
  3. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung an derer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 6.000,00 € nicht überschritten wird,
  4. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000,00 € nicht übersteigt,
  5. Erwerb von Vermögensgegenständen nach vorheriger Zustimmung des Fachausschusses in der bis zu der dort festgesetzten Höhe,
  6. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 1.00,00 € (Gesamtbelastung 10.000,00 €) nicht übersteigt,
  7. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 10.000,00 € nicht übersteigt,
  8. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000,00 €,
  9. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche Mietzins 800,00 € nicht übersteigt,
  10. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 10.000,00 €,
  11. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 10.000,00 €,
  12. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuches, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.

§ 3 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: § 22 a AO, Entschädigungsverordnung)

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.


§ 4 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 16a, 45, 46, 94 Abs. 4 GO)

1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

  1. Finanzausschuss

    Zusammensetzung: 5 Mitglieder
    Aufgabengebiet: Finanzwesen
    Prüfung der Jahresrechnung
    Grundstücksangelegenheiten
    Steuern und Abgaben
    Fachausschuss „Pusteblume“ der Anstalt des öffentlichen Rechts Kinderbetreuung in den Hüttener Bergen
  2. Ausschuss für Klimaschutz, Infrastruktur und Bau

    Zusammensetzung: 5 Mitglieder
    Aufgabengebiet: Klimaschutz
    Infrastruktur
    Bau
  3. Ausschuss für Gemeinwesen, Umwelt und Digitalisierung

    Zusammensetzung: 5 Mitglieder
    Aufgabengebiet: Gemeinwesen
    Umwelt
    Digitalisierung

2)

In die Ausschüsse zu 1 a) bis c) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; die Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und –vertreter im Ausschuss nicht erreichen.

3)

Den Ausschüssen nach § 4 Abs. 1, Buchstabe b – c werden im Rahmen des Aufgabengebietes und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, folgende Entscheidungsbefugnisse übertragen:

a) Zuschussgewährung bis zum Wert von 10.000,00 €

b) Auftragsvergaben sowie der Erwerb von Vermögensgegenständen im Sinne des § 28 Abs. 1, Ziffer 15, GO bis zu einem Wert in Höhe von 30.000,00 €, soweit die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt wurden.

4)

Dem Finanzausschuss werden im Rahmen des Aufgabengebietes und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,folgende Entscheidungsbefugnisse übertragen:

a) Darlehensvergaben bis zum Wert von 20.000,00 €

b) Zuschussgewährung bis zum Wert von 20.000,00 €

c) Auftragsvergaben sowie der Erwerb von Vermögensgegenständen im Sinne des § 28 Abs 1, Ziffer 15, GO bis zu einem Wert in Höh von 50.000,00 €, soweit die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt wurden.

d) Die abschließende Entscheidungskompetenz über die Einstellung der Beschäftigten sowie die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde aller Beschäftigten.

5)

Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüsse der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

6)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

7)

Jede/r Gemeindevertreter/in die/der Mitglied eines Ausschusses ist, hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter kann nur eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter gewählt werden. Die Stellvertretenden vertreten die Ausschussmitglieder im Verhinderungsfall.


§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung (zu beachten: §§ 27,28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.


§ 6 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16a GO)

1)

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann einen Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen (Ergibt sich aus der Gemeindeordnung). Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

2)

Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekanntzugeben.

3)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

4)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von der Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

5)

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

6)

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden


§ 7 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern (zu beachten: § 29 GO)

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oderder Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 €, hält.


§ 8 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.


§ 9 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

1)

Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich

  1. auf dem Grundstück Stabler, Rendsburger Straße 41, gegenüber der Gaststätte“Hubertushof”,
  2. auf dem Grundstück der Gemeinde, gegenüber dem Grundstück Greppe,Rendsburger Straße 7,
  3. auf dem Grundstück der Gemeinde „Uns Dörpshus“, Rendsburger Straße 20, und
  4. an der Scheune des Landwirts Hans-Hinrich Sye in Lehmbek 7

befinden, während einer Dauer von 7 Tagen bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

2)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

3)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 10 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 18.06.20 außer Kraft.


Zurück zur Auswahl