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Benutzungssatzung über die Benutzung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen in "Uns Dörpshus"

erlassen am: 13.10.2016 | i.d.F.v.: 01.11.2016 | gültig ab: 02.11.2016 | Bekanntmachung am: 01.11.2016

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Borgstedt vom 13.10.2016 folgende Benutzungssatzung erlassen:


§ 1 Allgemeines

1.

Die Gemeinderäume stehen Vereinen / Verbänden und Organisationen aus der Gemeinde zur Verfügung. Darüber hinaus dienen die Räumlichkeiten und deren Einrichtungen der Durchführung von Tagungen, Versammlungen, Ausstellungen und sonstigen kulturellen, gesellschaftlichen, privaten und gewerblichen Veranstaltungen soweit diese nicht in den Gaststätten der Gemeinde durchgeführt werden können.

2.

Sie können nur von der Gemeinde oder beauftragten Personen zur Nutzung vergeben werden.

3.

Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

4.

Die Benutzer und Besucher haben die gesamte Anlage und die überlassene Einrichtung pfleglich zu behandeln. Näheres regelt eine Hausordnung.

5.

Der Benutzer (Mieter) ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Nutzung der Räume. Dies umfasst das Schließen der Fenster und Türen, den sparsamen Wasser- und Stromverbrauch, die Sauberhaltung der Räume und die Sorge für Ruhe und Ordnung, die genaue Einhaltung der Nutzungszeiten.

6.

Die Räume sind ordnungsgemäß zu verlassen, etwaige Schäden sind sofort in das Benutzerbuch einzutragen und bei der Rückgabe des Schlüssels anzugeben.


§ 2 Benutzer

1.

Die Gemeinde Borgstedt überlässt auf Antrag die Gemeinderäume den ortsansässigen Vereinen, Verbänden und Organisationen und den Trägern von gemeinnützigen und kulturellen Bestrebungen. Weiterhin werden die Räumlichkeiten an ortsansässige Privatpersonen vermietet. Die Entscheidung trifft der Bürgermeister oder dessen beauftragte Person. Grundsätzlich gilt, das gemeindliche bzw. Veranstaltungenim öffentlichen Interesse den Vorrang haben.

2.

Ist eine der in Abs. 1 Satz 1 genannten Institutionen nicht ortsansässig, so behält sich die Gemeinde das Recht vor, die Benutzung unabhängig von dieser Benutzungssatzung aufgrund besonderer Vereinbarungen zu gestalten. Eine Vermietung an nicht ortsansässige Privatpersonen ist ausgeschlossen.


§ 3 Benutzungsgenehmigung

1.

Die Benutzungsgenehmigung wird durch den Bürgermeister oder dessen beauftragte Person erteilt.

2.

Werden die Räume nicht nur zur einmaligen Nutzung überlassen, so erfolgt die Überlassung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Im Widerrufsfalle ist die Gemeinde zur Leistung einer Entschädigung nicht verpflichtet. Die Gemeinde kann die Benutzung vor allem widerrufen, wenn vom Benutzer gegen diese Benutzungssatzung verstoßen wird.


§ 4 Benutzungsbedingungen

1.

Die überlassenen Räume dürfen nur unter Aufsicht benutzt werden. Der Aufsichtsführende hat dafür zu sorgen, dass diese Benutzungssatzung eingehalten wird.

2.

Sind die Räume nicht nur zur einmaligen Benutzung überlassen, so haben die Benutzer der Gemeinde eine Woche vor der erstmaligen Benutzung eine Liste der aufsichtführenden Personen zu übergeben. Die Liste muss den vollen Namen, das Alter sowie die Anschrift (Telefonnummer) der Aufsichtspersonen enthalten.

3.

Die Schlüssel der gemeindeeigenen Räume darf nur den mit der Aufsicht betrauten Personen ausgehändigt werden. Diese Personen sind für die sichere Verwahrung der Schlüssel verantwortlich. Bei Verlust der Schlüssel haften sie für die entsprechenden Folgekosten. Die Aushändigung an andere Personen und die Fertigung weiterer Schlüssel sind untersagt.

4.

Eine Zulieferung von Speisen und Getränken bei Tagungen, Versammlungen, Ausstellungen und sonstigen kulturellen, gesellschaftlichen, privaten und gewerblichen Veranstaltungen ist grundsätzlich bei der ortsansässigen Gastronomie und/ oder beim ortsansässigen Einzelhandelin Auftrag zu geben.

5.

In den Räumlichkeiten ist eine Durchführung von Musikveranstaltungen nur auf Antrag und mit schriftlicher Genehmigung des Bürgermeisters oder dessen beauftragte Person erlaubt.

6.

Der Hausordnung ist unbedingt Folge zu leisten.


§ 5 Pflichten des Benutzers

1.

Der Benutzer hat auf seine Kosten für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden baufeuer-, sicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften (Jugendschutzgesetz u.a.) zu sorgen.

2.

Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass

  1. die behördlichen, insbesondere steuerliche Anmeldungen vorgenommen werden;
  2. die Benutzungssatzung eingehalten wird.

§ 6 Zustand der Räume

1.

Die überlassenen Räume und darin befindliche Gegenstände dürfen nur zu dem in der Genehmigung genannten Zweck genutzt werden.

2.

Sie werden in dem bestehenden, dem Benutzer bekannten Zustand überlassen. Mängel, die über diesen bekannten Zustand hinausgehen, sind unverzüglich in das Benutzerbuch einzutragen und dem Bürgermeister oder dessen Beauftragten zu melden.

3.

Veränderungen (bauliche Maßnahmen, Dekorationen) der Räume dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde oder deren Beauftragten vorgenommen werden. Für Wanddekorationen stehen ausschließlich die Galerieschienen zur Verfügung.

4.

Die benutzten Räume sind im sauberen Zustand (besenrein) zu verlassen.


§ 7 Unterhaltung

1.

Die laufende Unterhaltung der Räume obliegt der Gemeinde, soweit in besonderen Nutzungsverträgen keine andere Regelung getroffen wird.

2.

Die Benutzer sind verpflichtet - soweit die Arbeiten zumutbar sind - sie hierbei zu unterstützen.


§ 8 Haftung

1.

Für die Schäden und Verunreinigungen an den überlassenen Gemeinderäumen und deren Einrichtungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Benutzerin voller Höhe.

2.

Für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Garderobe, Fahrrädern, Motorfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen wird keine Haftung übernommen.

3.

Für Personen- und Sachschäden, die aus der Benutzung entstehen, haftet die Gemeinde dem Benutzer gegenüber nur bei ihr nachgewiesener grober Fahrlässigkeit.

4.

Der Benutzer ist verpflichtet, die Gemeinde von Entschädigungsansprüchen freizustellen, die aus Anlass der Benutzung des überlassenen Raumes von Dritten gestellt werden.


§ 9 Benutzungszeiten

1.

Die Benutzungszeiten werden in der Benutzungsgenehmigung festgelegt und sind für private Veranstaltungen auf 22:00 Uhr begrenzt. Für Sitzungen und öffentliche Veranstaltungenist die Nutzung bis 24:00 Uhr erlaubt.

2.

Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister bzw. die von ihm beauftragte Person.


§ 10 Sperrung

1.

Die Gemeinde kann die zur Benutzung überlassenen Gemeinderäume für jegliche Benutzung sperren, insbesondere wenn

  1. die Räumefür gemeindeeigene Zwecke benötigt werden;
  2. wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen;
  3. wenn vom Benutzer diese Benutzungssatzung nicht eingehalten wird.

2.

Die Gemeinde teilt dem Benutzer die Sperrung zu einem für den Einzelfall frühestmöglichen Zeitpunkt mit.


§ 11 Gebühren

1.

Für die Nutzung der Gemeinderäume ist eine Gebühr gemäß Gebührensatzung zu entrichten.

2.

Die Gebühr orientiert sich an der Betriebskostendeckung, eine Gewinnerzielung liegt dem nicht zugrunde.


§ 12 Hausrecht

1.

Die Gemeinde übt das Hausrecht aus.

2.

Der Bürgermeister oder dessen beauftragte Person ist berechtigt, die überlassenen Räume jederzeit zu betreten. Ihren Anweisungen haben alle Anwesenden zu folgen.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Benutzungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungssatzung vom 10.05.2011 außer Kraft.


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