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Unbedenklichkeitserklärung im Grundstoffbereich beantragen


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Unbedenklichkeitserklärung im Grundstoffbereich beantragen

Wenn Sie eine Bescheinigung zur Vorlage beim Zoll oder einer Behörde im Drittland für die Einfuhr von Grundstoffen oder grundstoffhaltigen Mischungen oder Naturprodukten benötigen, können Sie eine Unbedenklichkeitserklärung beantragen.


Unbedenklichkeitserklärungen können für Sie wichtig sein, damit Ihrem Lieferanten im Drittland von seiner Behörde für den Grundstoff oder die Mischung oder das Naturprodukt, sofern dieser Stoff enthalten ist, eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird.
Grundstoffe werden formal auch als erfasste Stoffe bezeichnet, und eignen sich dazu, Betäubungsmittel herzustellen. Stoffgemische oder Naturprodukte fallen unter die Grundstoffe, wenn sie selbst einfach verwendet oder der in ihnen enthaltene Grundstoff leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden kann.
Sie können eine Unbedenklichkeitserklärung beantragen für:

  • die Einfuhr folgender Stoffe in die Europäische Union:
    • Kategorie 2
      • Roter Phosphor
      • Essigsäureanhydrid
      • Phenylessigsäure
      • Anthranilsäure
      • Piperidin
      • Kaliumpermanganat sowie
      • die Salze der aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist
      • oder Stoffgemische, die diese Stoffe enthalten, wenn sie leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden können
    • Kategorie 3
      • Salzsäure
      • Schwefelsäure
      • Toluol
      • Ethylether
      • Aceton
      • Methylethylketon sowie
      • die Salze der aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze von Salzsäure und Schwefelsäure handelt
      • oder Stoffgemische, die diese Stoffe enthalten, wenn sie leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden können
  • Streckengeschäfte mit folgenden Grundstoffen:
    • Kategorie 1
      • 1-Phenyl-2-Propanon
      • Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA)
      • Methyl-2-methyl-3-phenyl-2-oxir­ancarboxylat (BMK-Methylglycidat)
      • 2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure (BMK Glycidsäure)
      • N-Acetylanthranilsäure
      • Alpha-Phenylacetoacetamid (APAA)
      • Alpha-Phenylacetoacetonitril (APAAN)
      • Isosafrol (cis + trans)
      • 3,4-Methylendioxyphenyl-propan-2-on
      • Piperonal
      • Safrol
      • Methyl-3-(1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarboxylat (PMK-Methylglycidat)
      • 3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure)
      • 4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP)
      • N-Phenethyl-4-piperidon (NPP)
      • Ephedrin
      • Pseudoephedrin
      • Norephedrin
      • Ergometrin
      • Ergotamin
      • Lysergsäure
      • (1R,2S)-(-)-Chlorephedrin
      • (1S,2R)-(+)-Chlorephedrin
      • (1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin
      • (1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin
      • die Stereoisomere der aufgeführten Stoffe mit Ausnahme von Cathin, sofern das Bestehen solcher Formen möglich ist.
      • die Salze der aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze des Cathins handelt.
    • Stoffe der oben genannten Kategorien 2 und 3
    • oder Stoffgemische, die diese Stoffe enthalten, wenn sie leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden können.
  • die Einfuhr von Stoffgemischen oder Naturprodukten, die einen Grundstoff der Kategorie 1 enthalten, wenn dieser nicht leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden kann

Detailliertere Informationen zu den Stoffen finden Sie in den relevanten Rechtsgrundlagen.
Für den Umgang mit diesen Stoffen oder Mischungen oder Naturprodukten, wenn diese Stoffe enthalten sind, sind gegebenenfalls

  • eine Erlaubnis oder Registrierung und
  • bei Ausfuhr in Drittländer eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

Kurztext

  • Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitserklärung Ausstellung
  • Unbedenklichkeitserklärungen sind Bescheinigungen, die zur Vorlage beim Zoll oder bei Behörden in Drittländern bestimmt sind. Sie werden auf Antrag ausgestellt für
    • die Einfuhr folgender Stoffe in die Europäische Union:
      • Kategorie 2
        • Roter Phosphor
        • Essigsäureanhydrid
        • Phenylessigsäure
        • Anthranilsäure
        • Piperidin
        • Kaliumpermanganat sowie
        • die Salze der aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist
        • oder Stoffgemische, die diese Stoffe enthalten, wenn sie leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden können
      • Kategorie 3
        • Salzsäure
        • Schwefelsäure
        • Toluol
        • Ethylether
        • Aceton
        • Methylethylketon sowie
        • die Salze der aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze von Salzsäure und Schwefelsäure handelt
        • oder Stoffgemische, die diese Stoffe enthalten, wenn sie leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden können
    • Streckengeschäfte mit folgenden Grundstoffen:
      • Kategorie 1
        • 1-Phenyl-2-Propanon
        • Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA)
        • Methyl-2-methyl-3-phenyl-2-oxir­ancarboxylat (BMK-Methylglycidat)
        • 2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure (BMK Glycidsäure)
        • N-Acetylanthranilsäure
        • Alpha-Phenylacetoacetamid (APAA)
        • Alpha-Phenylacetoacetonitril (APAAN)
        • Isosafrol (cis + trans)
        • 3,4-Methylendioxyphenyl-propan-2-on
        • Piperonal
        • Safrol
        • Methyl-3-(1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarboxylat (PMK-Methylglycidat)
        • 3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure)
        • 4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP)
        • N-Phenethyl-4-piperidon (NPP)
        • Ephedrin
        • Pseudoephedrin
        • Norephedrin
        • Ergometrin
        • Ergotamin
        • Lysergsäure
        • (1R,2S)-(-)-Chlorephedrin
        • (1S,2R)-(+)-Chlorephedrin
        • (1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin
        • (1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin
        • die Stereoisomere der aufgeführten Stoffe mit Ausnahme von Cathin, sofern das Bestehen solcher Formen möglich ist.
        • die Salze der aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze des Cathins handelt.
      • Stoffe der oben genannten Kategorien 2 und 3
      • oder Stoffgemische, die diese Stoffe enthalten, wenn sie leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden können.
    • die Einfuhr von Stoffgemischen oder Naturprodukten, die einen Grundstoff der Kategorie 1 enthalten, wenn dieser nicht leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden kann
  • Grundstoffe sind Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können. Für den Umgang mit ihnen ist gegebenenfalls eine Erlaubnis oder Registrierung erforderlich. Stoffgemische oder Naturprodukte fallen auch unter die Grundstoffe, wenn sie selbst einfach verwendet oder der in ihnen enthaltene Grundstoff leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden kann.
  • Kosten: Es werden keine Gebühren erhoben.
  • Bearbeitungsdauer: Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt 14 Tage.
  • Fristen: Es gibt keine Fristen.
  • zuständig: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

 

Sie können die Unbedenklichkeitserklärung per E-Mail oder per Post formlos beantragen. Das BfArM prüft Ihren Antrag. Sollten weitere Angaben benötigt werden, kontaktiert Sie das BfArM. Wird Ihnen die Unbedenklichkeitserklärung erteilt, schickt Ihnen das BfArM diese auf Ihrem präferierten Weg zu.

Voraussetzungen

  • Sie müssen in Deutschland ansässig sein.
  • Bei Beantragung einer Unbedenklichkeitserklärung für Streckengeschäfte mit Grundstoffen der Kategorie 1 müssen Sie im Besitz einer Erlaubnis sein.
  • Bei Beantragung einer Unbedenklichkeitserklärung für einen Grundstoff der Kategorie 2 müssen Sie im Besitz einer Registrierung sein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Unbedenklichkeitserklärungen werden in der Regel zwischen 6 und 12 Monate befristet. Im Fall eines Streckengeschäftes hängt die Geltungsdauer der Unbedenklichkeitserklärung von der eventuell erteilten Einfuhrgenehmigung des Empfängers ab.

Bearbeitungsdauer

in der Regel 2 bis 3 Wochen

 

Für Sie entstehen keine Gebühren.

 

Für Mischungen oder Naturprodukte:

  • Analysenzertifikat oder Sicherheitsdatenblatt oder beides
  • bei Streckengeschäften mit Grundstoffen der Kategorie 1: Kopie der Einfuhrgenehmigung des Empfängers im Drittland

 

Formulare: keine

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

 

Ansprechpartner

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - Bundesopiumstelle

Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn, Stadt
Tel: +49 228 99307-5104   |   Fax: +49 228 99307-5194
E-Mail: poststelle[at]bfarm.de
Web: www.bfarm.de/DE/Home/_node.html