Bewachungsgewerbe: Sonstige Bewachungsaufgaben - Erlaubnis
Bewachungsgewerbe: Sonstige Bewachungsaufgaben - Erlaubnis
Einige Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe erfordern lediglich einen Unterrichtungsnachweis der IHK und keinen Sachkundenachweis.
Für Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe, die nicht in folgenden Bereichen ausgeübt werden:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Schutz vor Ladendieben,
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
gilt ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren. Für die sonstigen Bereiche ist keine Sachkundeprüfung, sondern lediglich ein Unterrichtungsnachweis der IHK erforderlich.
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte.
Je nach Beantragungsumfang und Gemeinde fallen unterschiedliche Gebühren beziehungsweise Kosten an. Diese liegen derzeit zwischen 150,00 und 550,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
- Personalausweis,
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
- Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde,
- Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK), auch für die Angestellten,
- Nachweis über ein ausreichendes Betriebsvermögen,
- Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherungen.
Der Unterrichtungsnachweis kann auch durch für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse erbracht werden.
Die Bescheinigungen in Steuersachen und der Auszug aus der Schuldnerkartei sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, in denen er in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben hat.
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Dasselbe gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.
- § 34a Gewerbeordnung (GewO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.2.1 - VwGebV.
- Allgemeine Ermächtigung als Übersetzer oder Übersetzerin beantragen
- Anerkennung der Bauvorlageberechtigung beantragen
- Gewerbe erlaubnispflichtig: Gestattung der Fortführung des Betriebs durch eine Stellvertretung
- Verbrauchserfassung (Wärme, Wasser): Sachverständige Stelle - Eignungsbestätigung
- Verwendung von Wappen
Ansprechpartner
Amt Hüttener Berge
Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
Tel:
+49 4356 9949-0
|
Fax:
+49 4356 9949-7000
E-Mail:
info[at]amt-huettener-berge.de
Web:
www.amt-huettener-berge.de
Öffnungszeiten:
Öffnungszeiten der Amtsverwaltung
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Nebenstelle Owschlag (Bürgerbüro)
Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr
Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr
Nebenstelle Borgstedt (Bürgerbüro)
Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr
Amt Hüttener Berge
Ordnungsamt
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
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Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr
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Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)
FD III
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+49 4356 9949-326
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Fax:
+49 4356 9949-7000
E-Mail:
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Neubau 1. OG
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Zimmer:
04
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Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
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