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Haushaltssatzung der Gemeinde Borgstedt für das Haushaltsjahr 2025

erlassen am: 12.12.2024 | i.d.F.v.: 12.12.2024 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 13.12.2024

Aufgrund der § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Borgstedt vom 12.12.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1. im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 4.409.300,00 Euro
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 5.031.500,00 Euro
einem Jahresfehlbetrag von ​- 622.200,00 Euro

und

2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf 4.178.900,00 Euro
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf 4.485.700,00 Euro
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf 70.000,00 Euro
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeitauf 1.227.200,00 Euro

festgesetzt.


§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0,00 Euro
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 Euro
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0,00 Euro
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 4,30 Stellen

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 305 %
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 330 %
2. Gewerbesteuer 351 %

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 4.000,00 Euro. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.



Anlagen

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